Kindergeld-Ratgeber: Anspruch, Antrag und Auszahlung

Ein Kind verändert den Alltag – und bringt viele Fragen mit sich. Hier erfahren Sie, wie Sie Kindergeld beantragen, worauf Sie bei der Auszahlung achten sollten und wann Sie auch für erwachsene Kinder Unterstützung erhalten können.

Inhaltlich geprüft: 1. Oktober 2026. Allgemeine Orientierung; über Ihren persönlichen Anspruch entscheidet die Familienkasse.

259 Euromonatlich je Kind im Jahr 20262027: voraussichtlich 267 Euro monatlich – vorbehaltlich der endgültigen gesetzlichen Beschlussfassung
Ab Geburtgrundsätzlich bis zum 18. GeburtstagBei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen zählt bereits der gesamte Geburtsmonat – auch wenn Ihr Kind am Monatsende geboren wird.
Auch ab 18bei Ausbildung oder Studium grundsätzlich bis zum 25. GeburtstagEin Anspruch muss nachgewiesen werden. Bei Behinderung kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus gezahlt werden.

Wer bekommt Kindergeld – und wie viel?

Kindergeld unterstützt Familien bei den laufenden Kosten für ihre Kinder. Seit Januar 2026 beträgt es 259 Euro pro Kind und Monat. Der Betrag ist für das erste Kind genauso hoch wie für weitere Kinder. Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern sind das zusammen 518 Euro, bei drei Kindern 777 Euro monatlich. Die Kindergeldhöhe steigt also mit der Zahl der berücksichtigten Kinder, nicht mit dem Alter eines einzelnen Kindes.

Grundsätzlich kommt Kindergeld für Eltern in Betracht, die in Deutschland wohnen oder hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch ohne Wohnsitz in Deutschland kann ein Anspruch bestehen, etwa aufgrund der steuerlichen Situation. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit können weitere Voraussetzungen hinzukommen. Entscheidend sind deshalb die persönlichen Wohn-, Aufenthalts- und Familienverhältnisse. Eine deutsche Staatsangehörigkeit allein beantwortet die Anspruchsfrage nicht vollständig.

Für minderjährige Kinder wird Kindergeld grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag berücksichtigt. Danach ist ein besonderer Grund erforderlich, beispielsweise eine Ausbildung. Auch Adoptiv- und unter bestimmten Voraussetzungen Pflegekinder können berücksichtigt werden. Für jedes Kind wird die Leistung nur an eine berechtigte Person ausgezahlt; beide Eltern erhalten nicht jeweils den vollen Betrag.

Zum Betrag und zu den Grundvoraussetzungen: Kindergeld beim Bundesfamilienministerium.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Kindergeld ist die laufende monatliche Zahlung. Kinderfreibeträge wirken sich dagegen bei der Einkommensteuer aus. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, welche Entlastung günstiger ist. Die beiden Vergünstigungen werden dabei miteinander verrechnet; Sie erhalten nicht einfach beide Vorteile vollständig zusätzlich. Beantragen Sie Kindergeld deshalb unabhängig davon, ob sich bei Ihrer späteren Steuererklärung möglicherweise die Freibeträge stärker auswirken.

Einordnung: Kindergeld und Kinderfreibetrag im Familienportal.

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Kindergeld-Beträge: die letzten zehn Jahre und Ausblick auf 2027

Die Übersicht zeigt die monatlichen Beträge von 2017 bis 2026. Bis Ende 2022 hing die Höhe auch davon ab, als wievieltes Kind ein Kind berücksichtigt wurde. Seit 2023 ist der Betrag für jedes anspruchsberechtigte Kind gleich. Einmalige Kinderboni sind in dieser Tabelle nicht enthalten.

Kindergeld pro Kind und Monat in Euro
Zeitraum1. und 2. Kind (jeweils)3. KindAb dem 4. Kind (jeweils)
2027 (voraussichtlich)*267 €*267 €*267 €*
2026259 €259 €259 €
2025255 €255 €255 €
2024250 €250 €250 €
2023250 €250 €250 €
2022219 €225 €250 €
2021219 €225 €250 €
2020204 €210 €235 €
2019: Juli–Dezember204 €210 €235 €
2019: Januar–Juni194 €200 €225 €
2018194 €200 €225 €
2017192 €198 €223 €

Was ist für 2027 geplant?

* Voraussichtlich 267 Euro pro Kind und Monat ab Januar 2027, sofern die Erhöhung endgültig gesetzlich beschlossen wird. Der Regierungsentwurf zur Einkommensteuerreform 2027 sieht eine Erhöhung um 8 Euro gegenüber 2026 vor. Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern wären das 534 Euro, bei drei Kindern 801 Euro monatlich. Diese Beträge sind ein Ausblick und noch keine verbindliche Zusage. Stand: 1. Oktober 2026.

Quellen: Bundesfinanzministerium zu den Beträgen 2017/2018, im Finanzbericht 2020 (Seite 61), zur Entwicklung 2021–2023 und zu den Beträgen 2023–2025; Bundesagentur für Arbeit zur Erhöhung 2026; Bundesfinanzministerium zum Regierungsentwurf für 2027.

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Kindergeld beantragen: Schritt für Schritt

Der Antrag geht an die Familienkasse. Nutzen Sie möglichst den offiziellen Zugang: Dort finden Sie die passende Antragstellung für ein neugeborenes oder ein volljähriges Kind sowie die benötigten Formulare. Die Antragstellung bei der Familienkasse ist kostenlos. Ein kostenpflichtiger Vermittler ist dafür nicht erforderlich.

  1. Angaben bereitlegen. Dazu gehören die persönlichen Daten der antragstellenden Person und des Kindes, die steuerlichen Identifikationsnummern und die Bankverbindung. Wenn bereits Kindergeld gezahlt wird, legen Sie auch die Kindergeldnummer bereit.
  2. Passenden Antrag ausfüllen. Achten Sie auf vollständige Angaben zu beiden Eltern und zur Lebenssituation des Kindes. Die Steuer-ID ist nicht dasselbe wie die Kindergeldnummer. Prüfen Sie besonders Geburtsdatum und IBAN auf Tippfehler.
  3. Einreichung abschließen. Befolgen Sie die Hinweise des offiziellen Online-Verfahrens. Ob weitere Schritte oder eine Unterschrift nötig sind, hängt vom verwendeten Verfahren und der Identifizierung ab. Speichern Sie die Eingangsbestätigung beziehungsweise eine Kopie des eingereichten Antrags.
  4. Nachforderungen beantworten. Falls Unterlagen fehlen, reichen Sie diese unter Angabe Ihrer Kindergeldnummer nach. Bewahren Sie das Schreiben und Ihren Nachweis über die Übermittlung zusammen auf.

Zum offiziellen Kindergeld-Antrag bei der Familienkasse

Welche Unterlagen werden gebraucht?

Bei einem minderjährigen Kind genügen im Regelfall die steuerlichen Identifikationsnummern der berechtigten Person und des Kindes. Je nach Situation werden zusätzliche Nachweise benötigt. Bei volljährigen Kindern sind das etwa eine Ausbildungsbescheinigung oder eine Studienbescheinigung. Für ein im Ausland geborenes oder dort lebendes Kind kann eine ausländische Geburtsurkunde erforderlich sein. Reichen Sie die für Ihren Fall verlangten Dokumente ein und lesen Sie die Nachforderung der Familienkasse genau.

Wie lange kann Kindergeld nachgezahlt werden?

Die Auszahlung ist rückwirkend grundsätzlich auf die sechs Monate vor Beginn des Monats begrenzt, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht. Ein länger bestehender Anspruch bedeutet daher nicht automatisch eine entsprechend lange Nachzahlung. Geht ein Antrag beispielsweise im Oktober 2026 ein, reicht der reguläre rückwirkende Auszahlungszeitraum frühestens bis April 2026 zurück – vorausgesetzt, die Anspruchsvoraussetzungen lagen in diesen Monaten vor. Stellen Sie den Antrag deshalb rechtzeitig.

Grundlage zur Rückwirkung: § 70 Absatz 1 Einkommensteuergesetz. Die benötigten Nachweise erläutert die Familienkasse.

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Wann kommt das Kindergeld?

Die Familienkasse zahlt nicht an alle Familien am selben Tag. Für den Überweisungstermin ist die letzte Ziffer der Kindergeldnummer maßgeblich. Verwechseln Sie diese Endziffer nicht mit der letzten Ziffer Ihrer Steuer-ID oder Ihrer Kontonummer. Suchen Sie die Kindergeldnummer auf einem Schreiben der Familienkasse und vergleichen Sie die Endziffer mit dem Kalender.

Auf unserer Startseite mit den Auszahlungskalendern finden Sie den aktuellen und den nächsten Monat. Die Farblegende ordnet jeder Endziffer eine Farbe zu. Für die Planung zählt immer der Termin des konkreten Monats: Ein Datum aus dem Vormonat lässt sich nicht einfach übernehmen. Wochenenden und Feiertage können den Geldeingang beeinflussen; ein Anspruch auf einen bestimmten Zahlungstag besteht nicht.

Bei der ersten Auszahlung wird der volle Monatsbetrag berücksichtigt, auch wenn die Voraussetzungen erst im Laufe des Monats entstehen. Wird ein Kind beispielsweise am Monatsende geboren, kann trotzdem der gesamte Geburtsmonat zählen.

Grundlage: Auszahlungsinformationen der Familienkasse.

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Kindergeld ab 18: Ausbildung, Studium und Übergangszeiten

Mit dem 18. Geburtstag endet die Berücksichtigung ohne zusätzlichen Grund. Ein weiterer Anspruch kann insbesondere während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums bestehen, grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dafür muss die aktuelle Situation nachgewiesen werden. Halten Sie Ausbildungs- oder Studienbescheinigungen bereit und reagieren Sie auf Schreiben der Familienkasse.

Zwischen Schule und Ausbildung

Eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten kann berücksichtigt werden. Dauert die Lücke länger, reicht dieser Übergangsgrund allein nicht aus. Ein anderer Anspruchsgrund kann aber vorliegen, etwa wenn das Kind mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann und seine Ausbildungsplatzsuche nachweist. Dokumentieren Sie Bewerbungen, Absagen oder eine bereits erhaltene Zusage mit dem späteren Starttermin.

Nebenjob und zweite Ausbildung

Nach einer abgeschlossenen ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium wird eine zusätzliche Erwerbstätigkeit besonders relevant. Eine regelmäßige Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden, ein Minijob oder ein Ausbildungsdienstverhältnis sind grundsätzlich unschädlich. Eine umfangreichere Beschäftigung kann dagegen den Anspruch ausschließen. Ob mehrere Ausbildungsabschnitte noch zur Erstausbildung gehören, lässt sich nicht allein am Namen des Abschlusses erkennen; lassen Sie die konkrete Abfolge bei Unklarheiten prüfen.

Arbeitsuche und Freiwilligendienst

Für ein nicht beschäftigtes, arbeitsuchend gemeldetes Kind kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld möglich sein. Das ist ein anderer Anspruchsgrund als eine Ausbildungsplatzsuche. Auch anerkannte Freiwilligendienste, etwa ein freiwilliges soziales Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst, können bis zur Altersgrenze von 25 Jahren berücksichtigt werden.

Grundlage: § 32 Absatz 4 Einkommensteuergesetz; praktische Hinweise zum Nachweis bei Kindergeld ab 18 Jahren.

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Trennung, Behinderung und Auslandsbezug

Wenn Eltern getrennt leben

Kindergeld wird für ein Kind nur einmal ausgezahlt. Bei getrennten Haushalten erhält es grundsätzlich die berechtigte Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen die Berechtigten untereinander, wer die Zahlung erhält. Bei einem Wechselmodell oder wenn das Kind in keinem elterlichen Haushalt lebt, muss die konkrete Situation geklärt werden. Eine private Aufteilung der Betreuung führt nicht automatisch dazu, dass die Familienkasse das Kindergeld halbiert. Teilen Sie Änderungen der Haushaltszugehörigkeit mit.

Grundlage: § 64 Einkommensteuergesetz.

Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung

Hier kann ein Anspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Kind wegen seiner Behinderung seinen notwendigen Lebensbedarf nicht selbst decken kann und die Behinderung grundsätzlich vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist. Eine Behinderung allein genügt nicht: Auch die finanziellen Mittel und der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf werden betrachtet. Für bestimmte ältere Geburtsjahrgänge gelten Übergangsregeln. Für diese Fälle ist der Zentrale Kindergeldservice zuständig.

Informationen und Unterlagen: Kindergeld bei Behinderung.

Wenn Eltern oder Kinder im Ausland leben

Ein Auslandsbezug schließt Kindergeld nicht in jedem Fall aus. Wohnsitz, Beschäftigungsland und steuerliche Verhältnisse können beeinflussen, welcher Staat vorrangig zuständig ist und ob ein Unterschiedsbetrag gezahlt wird. Geben Sie ausländische Familienleistungen und Beschäftigungen vollständig an. Bei einem Umzug oder Arbeitsbeginn im Ausland sollte der Anspruch neu geklärt werden; die bisherige Zahlung ist keine automatische Zusage für die veränderte Situation.

Einordnung verschiedener Familienverhältnisse: Familienportal des Bundes.

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Änderungen melden und Zahlungsprobleme klären

Die Familienkasse muss erfahren, wenn sich wichtige Angaben ändern. Dazu gehören eine neue Anschrift oder Bankverbindung, eine veränderte Haushaltszugehörigkeit des Kindes und bei volljährigen Kindern etwa das Ende oder der Abbruch einer Ausbildung. Informieren Sie die Familienkasse direkt. Eine Mitteilung an das Einwohnermeldeamt, das Jobcenter oder eine andere Stelle reicht dafür nicht aus.

Kommt eine Zahlung unerwartet nicht an, prüfen Sie zunächst den aktuellen Termin für Ihre Endziffer, Ihren letzten Bescheid und neue Schreiben der Familienkasse. Wurde ein Nachweis angefordert? Ist die hinterlegte Bankverbindung noch richtig? Notieren Sie den betroffenen Monat und halten Sie Ihre Kindergeldnummer bereit, bevor Sie nachfragen. So lässt sich das Anliegen gezielter zuordnen.

Bei einer Rückforderung sollten Sie den genannten Zeitraum und die Begründung mit Ihren Unterlagen vergleichen. Beachten Sie die Fristen und die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Fragen zur Anspruchsentscheidung und Fragen zur Begleichung einer Forderung können unterschiedliche Ansprechpartner betreffen; orientieren Sie sich an dem jeweiligen Schreiben.

Änderungen können Sie über die offizielle Veränderungsmitteilung melden.

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Noch Fragen zum Kindergeld?

Antworten auf häufige Fragen haben wir auf einer eigenen Seite zusammengestellt.

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